Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 7 Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 23.01.2019 – 19 A 681/17Zitiert von 1
- VG Berlin, 06.07.2015 – 19 K 384.11
- FG Berlin-Brandenburg, 03.12.2025 – 3 K 14165/24Zitiert von 1
- BayObLG, 15.04.2025 – 501 DSNot 4/22
- OLG Braunschweig, 21.02.2025 – 10 W 7/25
- BGH, 28.04.2011 – V ZR 192/10Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch den Berechtigten nach dem Ausgleichsleistungsgesetz: Bestimmung des für den Kaufpreis maßgeblichen VerkehrswertesZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 14.02.2025 – 351 O 8/22
- FG Baden-Württemberg, 11.06.2024 – 8 K 1582/23Zitiert von 12
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1429/23Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 ImmoWertV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/7#abs-1 (1) Die Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse erfolgt
1.
im Vergleichswertverfahren bei Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den Ansatz von Vergleichspreisen, Vergleichsfaktoren und Indexreihen,
2.
im Ertragswertverfahren bei Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den Ansatz von marktüblich erzielbaren Erträgen und Liegenschaftszinssätzen und
3.
im Sachwertverfahren bei Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den Ansatz von Sachwertfaktoren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/7#abs-2 (2) Lassen sich die allgemeinen Wertverhältnisse bei Verwendung der Daten nach Absatz 1 auch durch eine Anpassung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 nicht ausreichend berücksichtigen, ist zur Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts eine Marktanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge erforderlich.