Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 31 Reinertrag; Rohertrag
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 4
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- FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2024 – 16 K 17071/23Zitiert von 2
- BFH, 07.10.2025 – IX R 26/24Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der Absetzung für AbnutzungZitiert von 7
- FG Köln, 13.11.2024 – 2 K 1386/20Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 25.09.2023 – 8 K 777/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/31#abs-1 (1) Der jährliche Reinertrag ergibt sich aus dem jährlichen Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/31#abs-2 (2) Der Rohertrag ergibt sich aus den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich erzielbaren Erträgen; hierbei sind die tatsächlichen Erträge zugrunde zu legen, wenn sie marktüblich erzielbar sind. Bei Anwendung des periodischen Ertragswertverfahrens ergibt sich der Rohertrag insbesondere aus den vertraglichen Vereinbarungen.