Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung

ImmoWertV

§ 31 Reinertrag; Rohertrag

Stand: 01.01.2022

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/31#abs-1 (1) Der jährliche Reinertrag ergibt sich aus dem jährlichen Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/31#abs-2 (2) Der Rohertrag ergibt sich aus den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich erzielbaren Erträgen; hierbei sind die tatsächlichen Erträge zugrunde zu legen, wenn sie marktüblich erzielbar sind. Bei Anwendung des periodischen Ertragswertverfahrens ergibt sich der Rohertrag insbesondere aus den vertraglichen Vereinbarungen.

§ 30 § 32