Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 30 Periodisches Ertragswertverfahren
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/30#abs-1 (1) Im periodischen Ertragswertverfahren kann der vorläufige Ertragswert ermittelt werden durch Bildung der Summe aus
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/30#abs-2 (2) Der Betrachtungszeitraum, für den die periodisch unterschiedlichen Erträge ermittelt werden, ist so zu wählen, dass die Höhe der im Betrachtungszeitraum anfallenden Erträge mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann; hierbei sollen zehn Jahre nicht überschritten werden. Der Abzinsung ist in der Regel der objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/30#abs-3 (3) Der Restwert des Grundstücks kann ermittelt werden durch Bildung der Summe aus
Die Restperiode ist die um den Betrachtungszeitraum reduzierte Restnutzungsdauer. Die Kapitalisierung des Reinertrags der Restperiode erfolgt über die Dauer der Restperiode. Der Kapitalisierung und der Abzinsung ist jeweils derselbe objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen.