Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 27 Grundlagen des Ertragswertverfahrens
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 3
- BFH, 07.10.2025 – IX R 26/24Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der Absetzung für AbnutzungZitiert von 7
- FG Baden-Württemberg, 25.09.2023 – 8 K 777/20
- FG Köln, 13.11.2024 – 2 K 1386/20Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 27 ImmoWertV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/27#abs-1 (1) Im Ertragswertverfahren wird der Ertragswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge ermittelt. Soweit die Ertragsverhältnisse mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen wesentlichen Veränderungen unterliegen oder wesentlich von den marktüblich erzielbaren Erträgen abweichen, kann der Ertragswert auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge ermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/27#abs-2 (2) Der vorläufige Ertragswert wird auf der Grundlage des nach den §§ 40 bis 43 zu ermittelnden Bodenwerts und des Reinertrags im Sinne des § 31 Absatz 1, der Restnutzungsdauer im Sinne des § 4 Absatz 3 und des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes im Sinne des § 33 ermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/27#abs-3 (3) Der marktangepasste vorläufige Ertragswert entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Ertragswert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/27#abs-4 (4) Der Ertragswert ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Ertragswert und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/27#abs-5 (5) Für die Ermittlung des Ertragswerts stehen folgende Verfahrensvarianten zur Verfügung: