Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung

ImmoWertV

§ 23 Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten

Stand: 01.01.2022

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/23#abs-1 (1) Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten dienen im Wesentlichen der Berücksichtigung der dem Erbbaurecht allgemein beizumessenden Werteinflüsse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/23#abs-2 (2) Die Erbbaurechtskoeffizienten geben das Verhältnis des vorläufigen Vergleichswerts des Erbbaurechts zum Wert des fiktiven Volleigentums im Sinne des § 49 Absatz 1 Satz 2 an. Die Erbbaugrundstückskoeffizienten geben das Verhältnis des vorläufigen Vergleichswerts des Erbbaugrundstücks zum Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks im Sinne des § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/23#abs-3 (3) Die Erbbaurechtskoeffizienten werden auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den diesen Kaufpreisen entsprechenden Werten des fiktiven Volleigentums ermittelt. Die Erbbaugrundstückskoeffizienten werden auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den diesen Kaufpreisen entsprechenden Bodenwerten der fiktiv unbelasteten Grundstücke ermittelt.

§ 22 § 24