Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 11 Künftige Änderungen des Grundstückszustands
Stand: 01.01.2022
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- VG Greifswald, 18.10.2019 – 3 A 1056/17 HGWZitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/11#abs-1 (1) Künftige Änderungen des Grundstückszustands sind zu berücksichtigen, wenn sie am Qualitätsstichtag mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen zu erwarten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/11#abs-2 (2) Bei künftigen Änderungen des Grundstückszustands ist die voraussichtliche Dauer bis zum Eintritt dieser Änderung (Wartezeit) auch in Verbindung mit einer verbleibenden Unsicherheit des Eintritts dieser Änderung (Realisierungsrisiko) angemessen zu berücksichtigen.