Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung

ImmoWertV

§ 11 Künftige Änderungen des Grundstückszustands

Stand: 01.01.2022

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/11#abs-1 (1) Künftige Änderungen des Grundstückszustands sind zu berücksichtigen, wenn sie am Qualitätsstichtag mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen zu erwarten sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/11#abs-2 (2) Bei künftigen Änderungen des Grundstückszustands ist die voraussichtliche Dauer bis zum Eintritt dieser Änderung (Wartezeit) auch in Verbindung mit einer verbleibenden Unsicherheit des Eintritts dieser Änderung (Realisierungsrisiko) angemessen zu berücksichtigen.

§ 10 § 12