Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung

ImSchZV

§ 8 Zuständigkeit der Polizeibehörden

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Die Polizeibehörden sind zuständig nach § 52 Abs. 1, 2 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Rahmen der Verkehrsüberwachung für die Überwachung nach den auf Grund des § 40 Abs. 3 und der §§ 48a und 49 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit die Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

§ 7 § 9