Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 53 Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/53#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
zu erlassen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/53#abs-2 (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zum Zwecke der Überwachung der Tätigkeiten auch vorgeschrieben werden, dass bei bestimmten Tätigkeiten Verzeichnisse zu führen und Berichte über die durchgeführten Tätigkeiten der zuständigen Behörde vorzulegen sowie bestimmte Wahrnehmungen dem Gesundheitsamt zu melden sind, soweit dies zur Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.