Gesetze / Infektionsschutzgesetz

IfSG

§ 1a Verarbeitung personenbezogener Daten

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen

Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe der Zwecke dieses Gesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn diese zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

§ 1 § 2