Gesetze / Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
IZÜV§ 7 Besondere Pflichten des Inhabers einer Erlaubnis oder einer Genehmigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IZ%C3%9CV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hat der Inhaber einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht eingehalten oder tritt bei einer Gewässerbenutzung ein Ereignis mit erheblichen Auswirkungen auf ein Gewässer oder bei einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ein Ereignis mit erheblichen Umweltauswirkungen ein, so hat er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IZ%C3%9CV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Inhaber einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 hat nach Maßgabe der Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis oder Genehmigung oder auf Grund von Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen:
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind. Wird in der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, einer Rechtsverordnung nach § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes oder in einer Inhalts- oder Nebenbestimmung ein Emissionsgrenzwert oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bestimmt, so hat die Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IZ%C3%9CV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Inhaber einer Erlaubnis oder Genehmigung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 kann von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, diejenigen Daten zu übermitteln, deren Übermittlung nach einem Durchführungsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU vorgeschrieben ist und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 10 erforderlich sind, soweit solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften bei der zuständigen Behörde vorhanden sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2873)
BGBl. 2020 I S. 2873
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2771)
BGBl. 2017 I S. 2771
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