Gesetze / Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung

IZÜV

§ 12 Berechnung der Frachten bei Vermischung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Im Fall der Vermischung des Abwassers im Sinne von § 11 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung hat der Betreiber der Abfallverbrennungsanlage die Frachten für die im Anhang 33 Teil D Absatz 1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe zu berechnen. Auf der Grundlage dieser Berechnung legt die zuständige Behörde die Anforderungen nach dem Stand der Technik fest. Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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