nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 12 IZÜV — Berechnung der Frachten bei Vermischung

Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Fall der Vermischung des Abwassers im Sinne von § 11 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung hat der Betreiber der Abfallverbrennungsanlage die Frachten für die im Anhang 33 Teil D Absatz 1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe zu berechnen. Auf der Grundlage dieser Berechnung legt die zuständige Behörde die Anforderungen nach dem Stand der Technik fest. Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.