Gesetze / ITZBund-Umwandlungsgesetz
ITZBundG§ 10 Tätigkeit der Bundesanstalt im Steuerbereich, Auftragsverarbeitung
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ITZBundG/10#abs-1 (1) Soweit die Bundesanstalt für andere Bundesfinanzbehörden
unterliegt sie als Bundesfinanzbehörde allein den Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. § 8 Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ITZBundG/10#abs-2 (2) Geschützte Daten im Sinne des § 30 der Abgabenordnung dürfen in der Bundesanstalt ausschließlich durch Amtsträger im Sinne des § 7 der Abgabenordnung oder durch solche Personen verarbeitet werden, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuchs für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ITZBundG/10#abs-3 (3) Zur Erbringung von Leistungen im Sinne des Absatzes 1 für andere Bundesfinanzbehörden darf sich die Bundesanstalt nur unter folgenden Voraussetzungen eines Auftragsverarbeiters im Sinne des Artikels 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung bedienen:
Der Auftragsverarbeiter der Bundesanstalt darf sich nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stelle der Bundesfinanzverwaltung und unter Einhaltung der in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen eines weiteren Auftragsverarbeiters bedienen.