Gesetze / ITZBund-Umwandlungsgesetz
ITZBundG§ 9 Anwendung des Haushaltsrechts, Finanzierung und Wirtschaftsplan
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ITZBundG/9#abs-1 (1) Das Haushaltsrecht gilt uneingeschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ITZBundG/9#abs-2 (2) Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben aus den für sie im Bundeshaushalt veranschlagten Haushaltsmitteln sowie aus den mit den Kunden vereinbarten Entgelten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ITZBundG/9#abs-3 (3) Die Bundesanstalt stellt für jedes Kalenderjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsplan enthält die zu erwartenden Einnahmen, die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie eine verbindliche Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten und die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen.