Gesetze / Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“
ITFG§ 3 Förderfähige Maßnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ITFG/3#abs-1 (1) Das Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder regelt die Einzelheiten der Finanzhilfen an die Länder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ITFG/3#abs-2 (2) Die Förderfähigkeit der übrigen Maßnahmen bestimmt sich nach der Anlage zu diesem Gesetz und den jeweiligen Förderrichtlinien.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ITFG/3#abs-3 (3) Die Maßnahmen des Programms zur Stärkung der Pkw-Nachfrage sind nur förderfähig, wenn der Kauf oder das Leasing des Pkw in der Zeit vom 14. Januar 2009 bis spätestens zum 31. Dezember 2009 getätigt wird und die Zulassung innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Reservierung der Prämie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, spätestens jedoch zum 30. Juni 2010 erfolgt. Sonstige Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind nur förderfähig, wenn sie spätestens bis zum 31. Dezember 2010 begonnen werden und voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2011 abgerechnet werden können. Nach dem 31. Dezember 2011 darf das Sondervermögen keine Fördermittel mehr auszahlen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 ITFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.05.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I 1217)
BGBl. 2016 I S. 1217
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25.06.2009 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I 1577)
BGBl. 2009 I S. 1577
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