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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1577

BGBl. 2009 I S. 1577 · 7.732 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 1577 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1577




                                Gesetz
                      zur Änderung des Gesetzes
zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“
                                      Vom 25. Juni 2009


          Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                           Artikel 1
          Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Til-
        gungsfonds“ vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 417) wird wie folgt geändert:
        1. In § 2 wird die Angabe „16,9 Milliarden Euro“ durch die Angabe „20,4 Milli-
           arden Euro“ und die Angabe „1,5 Milliarden Euro“ durch die Angabe „5 Mil-
           liarden Euro“ ersetzt.
        2. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die Maßnahmen des Programms zur Stärkung der Pkw-Nachfrage sind nur
          förderfähig, wenn der Kauf oder das Leasing des Pkw in der Zeit vom 14. Ja-
          nuar 2009 bis spätestens zum 31. Dezember 2009 getätigt wird und die
          Zulassung innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Reservierung der
          Prämie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, spätestens
          jedoch zum 30. Juni 2010 erfolgt.“
        3. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „21 Milliarden Euro“ durch die Angabe
           „25,2 Milliarden Euro“ ersetzt.

                                           Artikel 2
           Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“
        wird nach Maßgabe der diesem Gesetz beigefügten Anlage geändert.

                                           Artikel 3
          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



          Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
           Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
        blatt zu verkünden.


          Berlin, den 25. Juni 2009

                                 Der Bundespräsident
                                     Horst Köhler

                                  Die Bundeskanzlerin
                                    Dr. A n g e l a M e r k e l

                         Der Bundesminister der Finanzen
                                 Peer Steinbrück

BGBl. 2009, Seite 1578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1578


Anlage

                                            Wirtschaftsplan
                        des Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds (ITF)“

                                                                                  Bisheriges     Für 2009       Neues
   Titel
                                Zweckbestimmung                                   Soll 2009    treten hinzu   Soll 2009
 Funktion
                                                                                   1 000 €        1 000 €      1 000 €

            Einnahmen
            Übrige Einnahmen
 325 01     Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt                                21 000 000     4 200 000    25 200 000
  -920
            Erläuterungen
            Veranschlagt sind die Einnahmen aus Krediten für die Finanzierung
            nach dem ITFG. Aus diesem Titel werden auch Tilgungen geleistet.
            Ausgaben
            Schuldendienst
 575 01     Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt                   4 100 000       700 000     4 800 000
  -920
            Haushaltsvermerk
            1. Einnahmen fließen den Ausgaben zu.
            2. Die Berechnung der Zinsen erfolgt unter Zugrunde-
               legung der durchschnittlichen Verzinsung der Brutto-
               kreditaufnahme des Bundes im jeweiligen Jahr.
            Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
 697 01     Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage                                1 500 000     3 500 000     5 000 000
  -332
            Erläuterungen
            Als konjunktur- und umweltpolitisches Programm zur Stärkung der
            Pkw-Nachfrage können private Autohalter eine Umweltprämie be-
            antragen, wenn ein mindestens neun Jahre altes Altfahrzeug, das
            für mindestens ein Jahr auf den Halter zugelassen ist, verschrottet
            und gleichzeitig ein umweltfreundlicher Neu- oder Jahreswagen
            mit Abgasnorm EURO 4 oder höher gekauft und zugelassen oder
            geleast und zugelassen wird. Die Umweltprämie beträgt 2 500 €.
            Sie wird gewährt, wenn Kauf oder Leasing bis zum 31. De-
            zember 2009 und die Zulassung innerhalb einer Frist von
            9 Monaten nach Reservierung der Prämie beim Bundesamt
            für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, spätestens jedoch zum
            30. Juni 2010, erfolgen.
            Einzelheiten regelt die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirt-
            schaft und Technologie.

BGBl. 2009, Seite 1579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1579
  Titel
                                          Zweckbestimmung
Funktion

           Titelgruppe 03
Tgr. 03    Grundsanierung und energetische Sanierung von Gebäu-
           den
711 31     Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
 -016
           Haushaltsvermerk
           1. Die Ausgaben und Maßnahmen an Gebäuden in Bonn
              und der Region Bonn sind gesperrt.
                Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des
                Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
           2. Von den Ausgaben entfallen jeweils 250 Mio. € auf den
              zivilen Bereich des Bundes und Zuwendungsempfän-
              ger.
           3. Einbezogen sind Gebäude der unmittelbaren und mit-
              telbaren Bundesverwaltung sowie institutionelle Zu-
              wendungsempfänger, wenn deren Betriebskosten zum
              großen Teil vom Bund finanziert werden. Einbezogen
              werden können auch Nationale Kulturdenkmäler
              sowie internationale Kulturgüter.

           Abschluss der Anlage
           Einnahmen
           Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

           Gesamteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Ausgaben
           Sächliche Verwaltungsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
              davon aus:
              Gruppe 554 : Beschaffungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
              Gruppe 558 : Militärische Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Schuldendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) . . . . . . . . . .
           Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

           Gesamtausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Bisheriges         Für 2009           Neues

Soll 2009        treten hinzu       Soll 2009

 1 000 €            1 000 €          1 000 €

  (750 000)                 (–)      (750 000)

   500 000                      –      500 000

             –                  –               –
21 000 000         4 200 000        25 200 000

21 000 000         4 200 000        25 200 000

   330 000                      –      330 000
   476 170                      –      476 170

   226 170                      –      226 170
   250 000                      –      250 000
 4 100 000           700 000         4 800 000
 2 720 000         3 500 000         6 220 000
13 373 830                      –   13 373 830

21 000 000         4 200 000        25 200 000

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1577. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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