Gesetze / Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –

IT-NetzG

§ 3 Datenaustausch über das Verbindungsnetz

Bund2 Fassungen

Der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt über das Verbindungsnetz.

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