Gesetze / Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –
IT-NetzG§ 3 Datenaustausch über das Verbindungsnetz
Der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt über das Verbindungsnetz.
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245)
BGBl. 2024 I Nr. 245
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