Gesetze / Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –
IT-NetzG§ 3 Datenaustausch; Verordnungsermächtigung
Stand: 24.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/3#abs-1 (1) Der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt über das Verbindungsnetz. Im Anwendungsbereich des Onlinezugangsgesetzes kann der Datenaustausch auch über andere Netze des Bundes, die einen dem beabsichtigten Datenaustausch entsprechenden IT-Sicherheitsstandard aufweisen, erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/3#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, nach Prüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und im Benehmen mit dem Koordinierungsgremium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere Netze nach Absatz 1 sowie deren Anschlussklassen und IT-Sicherheitsstandards festzulegen.
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245)
BGBl. 2024 I Nr. 245
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.