Gesetze / Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –
IT-NetzG§ 4 Beschlüsse über das Verbindungsnetz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/4#abs-1 (1) Der Bund und die Länder beschließen gemeinsam im Koordinierungsgremium für das Verbindungsnetz die folgenden Festlegungen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/4#abs-2 (2) Über Beschlüsse nach Absatz 1 entscheidet das Koordinierungsgremium auf Antrag des Bundes oder eines Viertels seiner Mitglieder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/4#abs-3 (3) Beschlüsse nach Absatz 1 kommen mit Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern zustande, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet.