§ 3 IT-NetzG — Datenaustausch über das Verbindungsnetz
Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 24.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.
Der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt über das Verbindungsnetz.