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§ 3 IT-NetzG — Datenaustausch über das Verbindungsnetz

Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 24.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt über das Verbindungsnetz.