Gesetze / IStGH-Gesetz

IStGHG

§ 22 Entscheidung über die Zulässigkeit

Bund2 Fassungen

Der Beschluss über die Zulässigkeit der Überstellung ist zu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Beistand (§ 31) bekannt gemacht. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

§ 21 § 23