Gesetze / IStGH-Gesetz

IStGHG

§ 22 Entscheidung über die Zulässigkeit

Stand: 17.12.2019

Bund2 Fassungen

Der Beschluss über die Zulässigkeit der Überstellung ist zu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 31) bekannt gemacht. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

§ 21 § 23