Art 11 Liste der Sprachen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2023-977/11#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten erstellen jeweils eine Liste mit einer oder mehreren Sprachen, in denen ihre zentrale Kontaktstelle den Informationsaustausch betreiben kann, und halten diese auf dem neuesten Stand. Eine der Sprachen auf der Liste muss Englisch sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2023-977/11#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 1 genannte Liste sowie deren nachfolgende Aktualisierungen der Kommission. Die Kommission veröffentlicht im Internet eine Zusammenstellung dieser Listen und hält diese auf dem neuesten Stand.