Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 84m Durchbeförderungsverfahren

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84m#abs-1 (1) Für das Durchbeförderungsverfahren gelten die §§ 44 und 45 Absatz 1, 2, 4 bis 7 entsprechend. Eine Durchbeförderung ist zu bewilligen, wenn ein Durchbeförderungshaftbefehl erlassen worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84m#abs-2 (2) Über ein Ersuchen auf Durchbeförderung soll innerhalb einer Woche ab Eingang des Ersuchens entschieden werden.

§ 84l § 84n