Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 84l Durchbeförderung zur Vollstreckung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84l#abs-1 (1) Soll eine Person von einem Mitgliedstaat durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, damit in diesem eine Freiheitsstrafe oder eine sonstige freiheitsentziehende Sanktion vollstreckt werden kann, so ist die Beförderung nur zulässig, wenn einer der beiden Mitgliedstaaten darum ersucht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84l#abs-2 (2) Dem Ersuchen nach Absatz 1 muss die Kopie einer Bescheinigung beigefügt sein, die dem Formblatt in Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen in der jeweils gültigen Fassung entspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84l#abs-3 (3) Wird um Durchbeförderung wegen mehrerer Taten ersucht, so genügt es, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 für mindestens eine der Taten vorliegen, die dem Ersuchen zugrunde liegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84l#abs-4 (4) Die Durchbeförderung einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit ist nur zulässig, wenn sie gemäß den Bestimmungen des Mitgliedstaates zustimmt, in dem das zu vollstreckende Erkenntnis gegen sie ergangen ist. Die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.

§ 84k § 84m