Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 84n Durchbeförderung auf dem Luftweg
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84n#abs-1 (1) Die §§ 84l und 84m gelten auch für die Beförderung auf dem Luftweg, wenn es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84n#abs-2 (2) Zur Sicherung der Durchbeförderung sind bei einer unvorhergesehenen Zwischenlandung die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84n#abs-3 (3) § 47 Absatz 3, 4, 6 Satz 1 und Absatz 7 gilt entsprechend. § 47 Absatz 5 gilt entsprechend für den Durchbeförderungshaftbefehl mit der Maßgabe, dass dieser schon vor Eingang der Unterlagen gemäß § 84l Absatz 2 erlassen werden kann. Eine Durchbeförderung ist zu bewilligen, wenn das Oberlandesgericht den Durchbeförderungshaftbefehl aufrechterhalten hat.