Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 44 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/44#abs-1 (1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt das Oberlandesgericht. § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/44#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist
1.
im Fall der Durchlieferung auf dem Land- oder Seeweg das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verfolgte voraussichtlich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes überstellt werden wird,
2.
im Fall der Durchlieferung auf dem Luftweg das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die erste Zwischenlandung stattfinden soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/44#abs-3 (3) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 nicht begründet, so ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zuständig.