Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 83g Beförderung auf dem Luftweg
Stand: 10.06.2019
§ 83f gilt auch bei der Beförderung auf dem Luftweg, bei der es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt.