Gesetze / Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
IHKG§ 5
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/5?asof=2019-07-31#abs-1 (1) Die Mitglieder der Vollversammlung werden von den Kammerzugehörigen gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/5?asof=2019-07-31#abs-2 (2) Wählbar sind natürliche Personen, die das Kammerwahlrecht auszuüben berechtigt sind, am Wahltag volljährig sind und entweder selbst Kammerzugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer kammerzugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch besonders bestellte Bevollmächtigte und in das Handelsregister eingetragene Prokuristen von Kammerzugehörigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/5?asof=2019-07-31#abs-3 (3) Das Nähere über die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl sowie über Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vollversammlung regelt die Wahlordnung. Sie muß Bestimmungen über die Aufteilung der Kammerzugehörigen in besondere Wahlgruppen sowie die Zahl der diesen zugeordneten Sitze in der Vollversammlung enthalten und dabei die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks sowie die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 82 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
BGBl. 2019 I S. 1626 Gesetzgebungsmaterialien
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31.07.1974 Ausfertigung
§ 5 geändert und neu gefasst durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I 1713)
BGBl. 1974 I S. 1713
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.