Gesetze / Informationsfreiheitsgesetz

IFG

§ 12 Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes über die Kontrollaufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5), über Beanstandungen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und Abs. 2 und 3) sowie über weitere Aufgaben gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

§ 11 § 13