Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen
HöfeVfO§ 17 Stundungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Im Verfahren über die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs (§ 12 Abs. 5 der Höfeordnung) ist § 264 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 HöfeVfO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 02.05.2023 – 10 W 25/22Zitiert von 2
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Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 99 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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