Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen

HöfeVfO

§ 25 Anpassungsverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/25#abs-1 (1) Rechte, die auf Grund früherer anerbenrechtlicher Vorschriften entstanden sind, können, falls in der Höfeordnung gleiche oder ähnliche Rechte nicht vorgesehen sind, auf Antrag eines Beteiligten abgeändert oder umgewandelt werden, wenn dies zur Vermeidung grober Unbilligkeiten offenbar erforderlich erscheint; dabei kann das Landwirtschaftsgericht die Rechtsverhältnisse unter den Beteiligten auch mit Wirkung gegen Dritte regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/25#abs-2 (2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Beteiligten vom Hofeigentümer verlangen, daß Versorgungsrechte, die auf Grund früherer anerbenrechtlicher Vorschriften entstanden oder durch Übergabevertrag oder durch sonstige Vereinbarungen begründet worden sind, in das Grundbuch eingetragen werden.

§ 17 § 26