Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen
HöfeVfO§ 17 Stundungsverfahren
Stand: 10.06.2019
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- OLG Hamm, 02.05.2023 – 10 W 25/22Zitiert von 2
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Im Verfahren über die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs (§ 12 Abs. 5 der Höfeordnung) ist § 264 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.