Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen
HöfeVfO§ 12 Abänderung der Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 09.07.2009 – 10 W 21/09Zitiert von 1
- OLG Köln, 16.05.2006 – 23 WLw 14/05Zitiert von 1
- OLG Celle, 17.04.2002 – 7 W 16/02 (L)
- BGH, 28.04.2017 – BLw 5/15Landwirtschaftssache: Nachabfindungsanspruch des Miterben
- BGH, 11.04.2002 – BLw 33/01
- OLG Hamm, 25.11.2025 – 10 W 4/25
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 22.01.2024 – 20 WLw 1/22
- OLG Köln, 01.10.2007 – 23 WLw 10/07
- OLG Köln, 05.12.2006 – 23 WLw 8/06Zitiert von 1
10 Entscheidungen zu § 12 HöfeVfO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 HöfeVfO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/12#abs-1 (1) Ist im Feststellungsverfahren rechtskräftig entschieden worden, so können diejenigen, die sich am Verfahren beteiligt haben oder von dem Verfahren benachrichtigt worden sind (§ 11 Abs. 2 und 3), einen neuen Antrag nicht auf Tatsachen gründen, die in dem früheren Verfahren geltend gemacht worden sind oder von ihnen dort hätten geltend gemacht werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/12#abs-2 (2) Im übrigen kann ein neuer Antrag nur gestellt werden, wenn ein berechtigter Grund für die nochmalige Nachprüfung vorliegt. In diesem Fall sind die an dem früheren Verfahren Beteiligten zuzuziehen und die in § 11 Abs. 2 genannten Personen zu benachrichtigen. Führt die Nachprüfung zu einer abweichenden Entscheidung, so ist in der ergehenden Entscheidung gleichzeitig der frühere Beschluß aufzuheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/12#abs-3 (3) Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag der Rechtskraft der Entscheidung an gerechnet, ist ein neuer Antrag auf Feststellung nur noch statthaft, wenn die bei der Entscheidung vorhanden gewesenen Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind.