Gesetze / Handwerksordnung

HwO

§ 39a

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/39a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 26 Abs. 2 Nr. 5 werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach § 31 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/39a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 31 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35a und 38 gelten entsprechend.

§ 38 § 39a