§ 39a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/39a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 26 Abs. 2 Nr. 5 werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach § 31 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/39a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 31 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35a und 38 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 39a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 246)
BGBl. 2024 I Nr. 246
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.