§ 35a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/35a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Gesellenprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/35a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitzende mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/35a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 35a eingefügt und geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 246)
BGBl. 2024 I Nr. 246
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 35a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1654)
BGBl. 2021 I S. 1654
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 35a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2019 I S. 2522
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