Gesetze / Handwerksordnung

HwO

§ 35a

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/35a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Gesellenprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/35a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitzende mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/35a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

§ 34 § 35a