§ 22c
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/22c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In den Fällen des § 22b Abs. 3 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/22c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin zunächst einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/22c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Handwerkskammer. Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 22c aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1403)
BGBl. 2020 I S. 1403
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