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Artikel 6 · BT-Drs. 19/17288 · S. 22

Zu Artikel 6 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Artikel 6 (Änderung der Gewerbeordnung)
Die Änderungen in § 36 Absatz 4 und 4a GewO dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 in deutsches
Recht für den Bereich der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2018/958 auf Berufszugangs- und -ausübungsregeln für öffentlich be-
stellte und vereidigte Sachverständige ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie. Danach gilt die Richtlinie
(EU) 2018/958 für die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die
Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken.
Dazu gehören die Vorschriften einer Satzung über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befug-
nisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tä-
tigkeit, die die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von
Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung nach § 36 Absatz 4 GewO erlassen können.
Zu Nummer 1
Die zuständigen Stellen werden durch die neu eingefügten Sätze 2 und 3 in § 36 Absatz 4 GewO verpflichtet,
beim Erlass einer Satzung zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen und bei deren Än-
derung die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beachten. Daraus resultiert in erster Linie die Pflicht für
die zuständigen Stellen, vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang
zu den Berufen des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder deren Ausübung beschränken,
eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen vorzunehmen (Arti-
kel 1 ff. der Richtlinie (EU) 2018/958). D

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.647 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/17288, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 81.733–87.380 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 172d6b778d436293….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP