§ 125
Auf Ausbildungsverträge, die vor dem 30. September 2017 abgeschlossen wurden oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 6 Absatz 2 Satz 5, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 36 Absatz 1 Nummer 2 und § 44 Absatz 2 Nummer 1 in ihrer bis zum 5. April 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 125 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2019 I S. 2522
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 125 neu gefasst durch Artikel 104 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626 548)
BGBl. 2017 I S. 626
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