Gesetze / Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung
HundVerbrEinfVO§ 4 Befugnisse der zuständigen Behörde
Stand: 10.06.2019
Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung über das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr fest, so kann sie insbesondere
1.
anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung für das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr erfüllt sind,
2.
den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder
3.
das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen.
Die Befugnisse der zuständigen Behörde aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 4 HundVerbrEinfVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Thüringen, 28.08.2025 – 3 EO 256/25
- OVG Niedersachsen, 07.06.2010 – 11 LB 473/09Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 15.01.2010 – 16 L 922/09
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.12.2016 – 3 M 199/16Zitiert von 1
- AG Moers, 28.02.2025 – 800 Gs 95/25
- VG Köln, 31.07.2015 – 20 L 1332/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Magdeburg, 09.04.2013 – 1 B 116/13Zitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 – 3 M 125/12Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 HundVerbrEinfVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.