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# § 4 HundVerbrEinfVO — Befugnisse der zuständigen Behörde

Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung über das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr fest, so kann sie insbesondere

- 1. anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung für das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr erfüllt sind,

- 2. den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder

- 3. das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen.

Die Befugnisse der zuständigen Behörde aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 4 HundVerbrEinfVO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HundVerbrEinfVO/4

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