Gesetze / Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz
HundVerbrEinfG§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Thüringen, 28.08.2025 – 3 EO 256/25
- BVerfG, 16.03.2004 – 1 BvR 1778/01Zur Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes zur Bekämpfung gefährlicher HundeZitiert von 174
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.12.2016 – 3 M 199/16Zitiert von 1
- VG Köln, 31.07.2015 – 20 L 1332/15Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.06.2014 – 3 L 230/13Zitiert von 11
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 – 3 M 125/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 07.06.2010 – 11 LB 473/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 HundVerbrEinfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Verbringen in das Inland:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland,
Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in das Inland,
Zucht:
jede Vermehrung von Hunden,
Handel:
jede Abgabe von Hunden gegen Entgelt,
Gefährlicher Hund:
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde.