Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
HtDBwVWehrtechnikVDV§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber dafür zu sorgen, dass die Einstellungsbehörde folgende Unterlagen erhält:
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. Statt die Kosten zu übernehmen, kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227 69)
BGBl. 2024 I Nr. 227
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.