Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

HtDBwVWehrtechnikVDV

§ 8 Auswahlkommission

Stand: 11.07.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/8#abs-1 (1) Die Einstellungsbehörde richtet eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. Die Einstellungsbehörde stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/8#abs-2 (2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/8#abs-3 (3) Die Mitglieder einer Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/8#abs-4 (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/8#abs-5 (5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/8#abs-6 (6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahlverfahren und an den anschließenden Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht stimmberechtigt.

§ 7 § 8a