Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

HtDBwVWehrtechnikVDV

§ 30 Gesamtergebnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/30#abs-1 (1) Die Große Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil nach § 21 Absatz 2 mindestens mit „ausreichend (5 Rangpunkte oder Durchschnittsrangpunktzahl 5)“ bewertet worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/30#abs-2 (2) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1.
die Rangpunkte der Aufsichts-
arbeiten
mit je 10 Prozent,
2.
die Rangpunkte der Praxis-
arbeit
mit 30 Prozent und
3.
die Durchschnittsrangpunktzahl
der mündlichen Prüfung
mit 40 Prozent.



Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl mindestens 5 oder mehr beträgt, werden Zahlen mit einem Nachkommawert von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote auf ganze Zahlen aufgerundet; im Übrigen bleiben Nachkommawerte unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/30#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/30#abs-4 (4) Das Gesamtergebnis der Großen Staatsprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.

§ 29 § 31