Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
HtDBwVWehrtechnikVDV§ 30 Gesamtergebnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/30#abs-1 (1) Die Große Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil nach § 21 Absatz 2 mindestens mit „ausreichend (5 Rangpunkte oder Durchschnittsrangpunktzahl 5)“ bewertet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/30#abs-2 (2) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
1. die Rangpunkte der Aufsichts- arbeiten | mit je 10 Prozent, |
2. die Rangpunkte der Praxis- arbeit | mit 30 Prozent und |
3. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung | mit 40 Prozent. |
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl mindestens 5 oder mehr beträgt, werden Zahlen mit einem Nachkommawert von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote auf ganze Zahlen aufgerundet; im Übrigen bleiben Nachkommawerte unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/30#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/30#abs-4 (4) Das Gesamtergebnis der Großen Staatsprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.