Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
HtDBwVWehrtechnikVDV§ 30 Gesamtergebnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/30#abs-1 (1) Die Große Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil nach § 21 Absatz 2 mindestens mit „ausreichend (5 Rangpunkte oder Durchschnittsrangpunktzahl 5)“ bewertet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/30#abs-2 (2) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
1. die Rangpunkte der Aufsichts- arbeiten | mit je 10 Prozent, |
2. die Rangpunkte der Praxis- arbeit | mit 30 Prozent und |
3. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung | mit 40 Prozent. |
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl mindestens 5 oder mehr beträgt, werden Zahlen mit einem Nachkommawert von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote auf ganze Zahlen aufgerundet; im Übrigen bleiben Nachkommawerte unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/30#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/30#abs-4 (4) Das Gesamtergebnis der Großen Staatsprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.