Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

HtDBwVWehrtechnikVDV

§ 12 Lehrgänge „Bundeswehr und Sicherheitspolitik“, „Technisches Projektmanagement“, „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ und „Führungs- und Lenkungsaufgaben“

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Lehrgang „Bundeswehr und Sicherheitspolitik“ werden den Referendarinnen und Referendaren sicherheitspolitische Aspekte und allgemeine bundeswehrspezifische Themen vermittelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Lehrgang „Technisches Projektmanagement“ werden die Referendarinnen und Referendare mit den allgemeinen Grundlagen des technischen Projektmanagements im Rüstungsbereich sowie den bundeswehrspezifischen Verfahren und Methoden des Projektmanagements vertraut gemacht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ werden den Referendarinnen und Referendaren aufgabenspezifisch Grundkenntnisse der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Grundkenntnisse der verschiedenen Methoden und Verfahren der Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Grundkenntnisse im Haushaltsrecht vermittelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Lehrgang „Führungs- und Lenkungsaufgaben“ werden die Referendarinnen und Referendare mit den Grundzügen der Formen sozialer Abhängigkeit, mit der Vorbereitung und Durchführung dienstlicher Gespräche, mit den Ebenen menschlicher Kommunikation sowie mit verschiedenen Präsentationsformen vertraut gemacht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/12?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Referendarinnen und Referendare werden befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben im Bereich der Wehrtechnik, Funktionen im technischen Projektmanagement sowie Führungsfunktionen in der Bundeswehrverwaltung wahrzunehmen. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

§ 8d § 8f