Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

HtDBwVWehrtechnikVDV

§ 8f Bewertung der Eignungsmerkmale

Stand: 11.07.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/8f#abs-1 (1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes Eignungsmerkmal die mit den verschiedenen Auswahlinstrumenten erfassten Leistungen und fasst sie zu einem Gesamtergebnis für das Eignungsmerkmal zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/8f#abs-2 (2) Bei der Bewertung von Leistungen im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür qualifizierte Beschäftigte unterstützen lassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.

§ 8e § 8g