Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
HtDBwVWehrtechnikVDV§ 12 Lehrgänge „Bundeswehr und Sicherheitspolitik“, „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“, „Technisches Projektmanagement“ und „Führungs- und Lenkungsaufgaben“
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 11.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/12#abs-1 (1) Im Lehrgang „Bundeswehr und Sicherheitspolitik“ wird den Referendarinnen und Referendaren ein Überblick über die Grundlagen der Bundeswehr und der Sicherheitspolitik vermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/12#abs-2 (2) Im Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ werden die Referendarinnen und Referendare in die Lage versetzt, die volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge in den Projekten einschließlich der haushalts-, vergabe- und preisrechtlichen Aspekte einschätzen und bewerten zu können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/12#abs-3 (3) Im Lehrgang „Technisches Projektmanagement“ werden den Referendarinnen und Referendaren vermittelt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/12#abs-4 (4) Im Lehrgang „Führungs- und Lenkungsaufgaben“ werden die Referendarinnen und Referendare mit Führungsaufgaben und mit der Vorbereitung sowie der Durchführung dienstlicher Gespräche und Verhandlungen vertraut gemacht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/12#abs-5 (5) Durch die Teilnahme an den Lehrgängen werden die Referendarinnen und Referendare befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben im Bereich der Wehrtechnik, Funktionen im technischen Projektmanagement sowie Führungsfunktionen in der Bundeswehrverwaltung wahrzunehmen. Einzelheiten regelt der Lehrplan.
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227 69)
BGBl. 2024 I Nr. 227
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