Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

HtDBwVWehrtechnikVDV

§ 8d Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens

Stand: 11.07.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/8d#abs-1 (1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer bei den Eignungsmerkmalen, die ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden, mindestens das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/8d#abs-2 (2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sowie gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben.

§ 8c § 8e