Gesetze / Holzhandels-Sicherungs-Gesetz
HolzSiG§ 9 Einziehung
Stand: 10.06.2019
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 oder eine Straftat nach § 8 bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Änderungsverlauf
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03.05.2013 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I 1104)
BGBl. 2013 I S. 1104
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